Informationen zu den Kriterien zur Aufnahme an das Leibniz-Gymnasium
Das Leibniz-Gymnasium und das Gymnasium am Mühlenberg folgen den Vorgaben der Schulaufsicht und geben bekannt:
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein hat gemäß § 24 Absatz 1 des schleswig-holsteinischen Schulgesetzes die Aufnahmekapazität der Gymnasien der Stadt Bad Schwartau im Anmeldeverfahren zu den 5. Klassen des Schuljahres 2026/27 folgendermaßen festgesetzt (dabei ist geplant, dass die festgelegten Kapazitäten der beiden Gymnasium Jahr für Jahr alternieren):
Leibniz-Gymnasium:
vier Klassen (116 Schülerinnen und Schüler)
Gymnasium am Mühlenberg:
drei Klassen (87 Schülerinnen und Schüler)
Diese Begrenzung erfolgt gemäß Erlass „Festlegung der Aufnahmemöglichkeiten an den weiterführenden allgemein bildenden Schulen“ vom 21.11.2011 (geändert durch Erlass vom 15.01.2015) im Einvernehmen mit dem Schulträger und den beiden Schulleitungen. Sie berücksichtigt die baulichen Gegebenheiten und die übliche Drei-bis Vierzügigkeit der beiden Gymnasien sowie die Tatsache, dass zum letzten Schuljahr mit Blick auf die Anmeldewünsche und die damalige Rechtslage im Gymnasium am Mühlenberg fünf 5. Klassen gebildet wurden, während am Leibniz-Gymnasium die Aufnahmemöglichkeiten nicht ausgeschöpft worden sind. Im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der beiden Schulen (§ 24 Abs. 1 SchulG in der seit 01.08.2021 gültigen Fassung) und einer entsprechenden Lenkung von Schülerströmen erfolgt für das kommende Anmeldeverfahren im Einvernehmen mit dem Schulträger und den Schulleitungen die o. a. Festsetzung. Das Elternrecht auf freie Wahl der Schulart bleibt dabei unberührt.
Für den Fall, dass die mit dem Schulträger und dem Nachbargymnasium abgestimmten Kapazitätsgrenzen überschritten werden, kommen folgende Aufnahmekriterien am Leibniz-Gymnasium gemäß Aufnahmeerlass zur Anwendung:
Aufnahmekriterien für die 5. Klassen am Leibniz-Gymnasium ab dem Schuljahr 2026/27
Für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die von der Schulaufsicht festgesetzte Kapazität überschreitet, kommen folgende Aufnahmekriterien gemäß Erlass zur Festlegung der Aufnahmemöglichkeiten an den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sowie Empfehlungen zur Bestimmung der zuständigen Schule und der Aufnahmemerkmale (Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 21. November 2011 – III 14 – (NBl. MBK. Schal.-H. S. 322) mit der Änderung durch den Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 15. Januar 2015 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 4) zur Anwendung:
1. Vorrangig werden Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die ein Geschwisterkind (z. B. leiblich oder Pflegekind) am Leibniz-Gymnasium haben.
2. Schulische Leistungsstärke: Das Leibniz-Gymnasium bietet leistungsstarken Schülerinnen und Schülern mit seinem Konzept zur Begabtenförderung ein Umfeld, in dem sie ihre Potenziale besonders gut entfalten können.
Daher werden gem. § 5 Abs. 4 GymVO (und analog zu Punkt 2.4 des Aufnahmeerlasses) 15 % der insgesamt zur Verfügung stehenden Plätze vorrangig an Kinder vergeben, deren fachliche Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht, gemessen an der Leistungsbeurteilung im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 4, am stärksten ausgeprägt sind.
Zur Beurteilung der schulischen Leistungsstärke werden die Fachnoten oder im Falle von Berichtszeugnissen die ersatzweise gebildeten Noten (s.u.) für die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht addiert. Die schulische Leistungsstärke wird als umso stärker ausgeprägt angenommen, je niedriger der so ermittelte Wert ist.
Sollten an einer Stelle dieses Verfahrens mehr Kinder die gleiche schulische Leistungsstärke haben, als Restplätze zur Verfügung stehen, dann entscheidet zwischen ihnen die Ausprägung der überfachlichen Kompetenzen. Dafür werden für die auf dem Zeugnis ausgewiesenen überfachlichen Kompetenzen ersatzweise Noten gebildet, aus denen anschließend ein Mittelwert berechnet wird. Die positive Ausprägung der überfachlichen Kompetenzen wird als umso stärker ausgeprägt angenommen, je niedriger der so ermittelte Wert ist (das Verfahren entspricht dem zur Herstellung von Vergleichbarkeit von Noten- und Berichtszeugnissen, s.u.). Sollten anschließend immer noch mehr Kinder die gleiche schulische Leistungsstärke und gleich ausgeprägte überfachliche Kompetenzen haben, dann entscheidet zwischen ihnen das Los. Um die Vergleichbarkeit von Noten- und Berichtszeugnissen bei der schulischen Leistungsstärke herzustellen, kommt das folgende Verfahren zur Anwendung:
- Bei Notenzeugnissen werden die Fachnoten verwendet. Das gilt auch, wenn das Notenzeugnis gem. § 6 (3) GrVO um ein fachbezogenes Kompetenzraster ergänzt wurde.
- Liegt ein Berichtszeugnis gem. § 3 (3) ZVO und § 6 (3) GrVO als fachbezogenes Kompetenzraster mit einer fünfstufigen Skala vor, so wird für jedes Fach eine Note gebildet, indem der höchsten Kategorie der Wert 1, der zweithöchsten Kategorie der Wert 2, der dritthöchsten Kategorie der Wert 3, der vierthöchsten Kategorie der Wert 4 und der untersten Kategorie der Wert 5 zugewiesen wird. Es wird sodann der Durchschnittswert aller Kategorien eines Faches gebildet und mathematisch gerundet.
- Liegt ein Berichtszeugnis gem. § 3 (3) ZVO und § 6 (3) GrVO als fachbezogenes Kompetenzraster mit einer vierstufigen Skala vor, so wird für jedes Fach eine Note gebildet, indem der höchsten Kategorie der Wert 1, der zweithöchsten Kategorie der Wert 2,25, der dritthöchsten Kategorie der Wert 3,5 und der untersten Kategorie der Wert 5 zugewiesen wird. Es wird sodann der Durchschnittswert aller Kategorien eines Faches gebildet und mathematisch gerundet.
- Liegt ein Berichtszeugnis gem. § 3 (3) ZVO und § 6 (3) GrVO in freier Form oder in einer anderen tabellarischen Form als in b) oder c) vor, so bildet die Schulleitung aus den Beschreibungen für jedes Fach eine Note, indem sie die beschriebenen Kompetenzen des Kindes in Relation zu den Fachanforderungen setzt.
3. Die dann noch verbliebenen Plätze werden nach dem Kriterium der Schulweglänge vergeben.
Dabei werden die Kinder zuerst berücksichtigt, die den kürzeren Schulweg zu bewältigen haben. Die Schulweglänge bemisst sich nicht an der Entfernung per Luftlinie. Vielmehr wird die zeitliche Dauer des Schulwegs für jede Bewerberin und jeden Bewerber mit Hilfe eines Kartendienstes ermittelt. Die Eltern kreuzen hierfür auf dem Anmeldeschein der Schule an, mit welchem Verkehrsmittel der Bewerber bzw. die Bewerberin den Schulweg zurücklegt. Für die Berechnung des Schulweges wird das im Anmeldeschein angegebene Verkehrsmittel berücksichtigt. Ermittelt wird von der genannten privaten Anschrift bis zur Anschrift der Schule.
4. Wenn es für die letzten noch zu vergebenden Plätze mehrere Bewerberinnen und Bewerber gibt, die die gleiche Schulweglänge haben, entscheidet hier das Losverfahren.
Die Schulleitung
Leibniz-Gymnasium
LEIBNIZ-GYMNASIUM BAD SCHWARTAU